Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 26 Abs. 8 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:
1. alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern (ab einem nachgewiesenen Alkoholspiegel beim Lenken eines Kfz von 0,1 Promille Blutalkoholgehalt), auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegende Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie
2. sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern, wenn der Atemalkoholgehalt (AAK) 0,6 mg/l bzw. der Blutalkoholgehalt (BKA) 1,2 Promille oder mehr beträgt. Ist von Seite der Behörde sowohl die Beibringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens (VPU) ab 1,6 Promille BKA als auch der Besuch einer Nachschulung angeordnet, ist die VPU auf alle Fälle vor Beginn der Nachschulung zu absolvieren.
Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzen sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.
ANMELDUNG zur Nachschulung für alkoholauffällige LenkerInnen!